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   OLG Stuttgart, 11.05.2012 - 8 W 164/11   

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OLG Stuttgart, 11.05.2012 - 8 W 164/11 (https://dejure.org/2012,28667)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2012 - 8 W 164/11 (https://dejure.org/2012,28667)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. Mai 2012 - 8 W 164/11 (https://dejure.org/2012,28667)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Notare Bayern PDF, S. 30 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    WEG §10 Abs. 3
    Vorbehalt der Zuweisung von Sondernutzungsrechten

  • openjur.de

    Wohnungseigentums- und Grundbuchverfahrensrecht: Prüfungspflicht des Grundbuchamts beim Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs; Reichweite des Zuweisungsrechts des Aufteilers für Sondernutzungsrechte

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §10 Abs. 3
    Vorbehalt der Zuweisung von Sondernutzungsrechten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Prüfungskompetenz des Grundbuchamts hinsichtlich eines beantragten Amtswiderspruchs; Anforderung an den Inhalt eines Zuweisungsrechts für Sondernutzungsrechte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 53; FamFG § 26; WEG § 10
    Prüfungskompetenz des Grundbuchamts hinsichtlich eines beantragten Amtswiderspruchs; Zulässiger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtmäßigkeit eines Zuweisungsvorbehalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 30 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    WEG §10 Abs. 3
    Vorbehalt der Zuweisung von Sondernutzungsrechten

Papierfundstellen

  • ZMR 2012, 715
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 08.11.1985 - BReg. 2 Z 119/84

    Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2012 - 8 W 164/11
    Eine solche Gestaltung ist rechtlich grundsätzlich zulässig (BayObLGZ 1985, 378; OLG Stuttgart/Senat Justiz 2002, 408; Schöner/Stöber, a.a.O., Rdnr. 2913 a mit weiteren Nachweisen in Fußnote 175).

    Die in der Teilungserklärung nebst Nachtrag getroffenen Regelungen wirken über § 10 Abs. 3 WEG auch gegenüber Sonderrechtsnachfolgern anderer Wohnungs- und Teileigentümer (vgl. BayObLGZ 1985, 378).

    Der Ausschluss aller nicht begünstigter Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch ("negative Komponente") wurde in der hier gewählten Gestaltung bereits durch die Teilungserklärung seinem ganzen Inhalt nach begründet (vgl. BayObLGZ 1985, 378).

  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 74/11

    Wohnungseigentum: Ermächtigung des teilenden Eigentümers in der Teilungserklärung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2012 - 8 W 164/11
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beteiligten Ziff. 2 herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 02.12.2011 (NJW 2012, 676).
  • OLG München, 10.03.2011 - 34 Wx 143/10

    Grundbuchverfahren: Beschwerdeberechtigung im Verfahren auf Eintragung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2012 - 8 W 164/11
    Die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO ist statthaft, wenn das Grundbuchamt die von einem Beteiligten angeregte Eintragung eines Amtswiderspruchs ablehnt (OLG München, 34 Wx 143/10, Beschluss vom 10.03.2011 [zitiert nach JURIS]; Demharter, Grundbuchordnung, 28. Auflage 2012, § 53 GBO, Rdnr. 32 und § 71, Rdnr. 26).
  • OLG Hamm, 16.06.2017 - 15 W 474/16

    Gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten

    Auch eine solche Gestaltung wird überwiegend für zulässig erachtet (BayObLGZ 1985, 378; OLG Stuttgart, MittBayNot 2013, 306 - 308; Justiz 2002, 408; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage, Rdnr. 2913 a mit weiteren Nachweisen in Fußnote 175; Bauer/von Oefele Grundbuchordnung, 3. Auflage, AT V 146).

    Denn der Ausschluss aller nicht begünstigten Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch wird in der hier gewählten Gestaltung bereits durch die Teilungserklärung seinem ganzen Inhalt nach begründet (BayObLGZ 1985, 378; OLG Stuttgart, MittBayNot 2013, 306 - 308).

    Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur soll bei der vorliegend gewählten Gestaltungsmöglichkeit der sog. "gestreckten Begründung von Sondernutzungsrechten durch aufschiebend bedingte Zuordnung" - anders als im Falle der gestreckten Begründung von Sondernutzungsrechten bei anfänglichem Ausschluss aller Eigentümer (vgl. BGH NJW 2012, 676 f) - die Zuweisungsbefugnis unabhängig von der Stellung als teilender Eigentümer bestehen; sie soll in diesem Fall vom teilenden Eigentümer auch noch nach seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft vorgenommen werden können (vgl. OLG Frankfurt MittBayNot 2017, 48 - 51 sowie 252 - 257; OLG Stuttgart MittBayNot 2013, 306 - 308; LG München MittBayNot 2004, 366 f; Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 13 Rdnr. 39; Häublein MittBayNot 2012, 382, 383; Schneider ZWE 2012, 171, 172).

  • OLG Karlsruhe, 28.03.2024 - 14 W 104/23

    Zur Fortwirkung der Bewilligungsberechtigung des teilenden Eigentümers bei der

    Die Bewilligung der übrigen Miteigentümer nebst der dinglich Berechtigten ist zur Eintragung des Sondernutzungsrechts nicht erforderlich, weil der Inhalt ihres Rechts durch die Zuweisung des teilenden Eigentümers nicht mehr berührt wird (vgl. Hügel/Elzer, a. a. O., § 10 WEG Rn. 135; Schöner/Stöber, a. a.O., Rn. 2913a; KG, Beschluss vom 07.02.2023 - 1 W 213/22, Rn. 3, juris; OLG München, Beschluss vom 22.12.2017 - 34 Wx 139/17, Rn. 29, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.2017 - 15 W 474/16, Rn. 9, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.03.2016 - 20 W 70/15, Rn. 40, juris; OLG München, Beschluss vom 10.04.2013 - 34 Wx 31/13, Rn. 19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.05.2012 - 8 W 164/11, Rn. 16, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.1992 - 3 Wx 110/92, ZMR 1993, 179, 180; BayObLG, Beschluss vom 08.11.1985 - BReg …

    In den dortigen Streitfällen hatte der teilende Eigentümer erst von der Zuweisungsbefugnis Gebrauch gemacht, als er bereits (teils seit Jahren) aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschieden war, ohne für diesen Fall ausdrücklich eine Zuweisungsbefugnis in der Teilungserklärung vorzusehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2019 - I-3 Wx 69/19, Rn. 30 f., juris; Gegenbeispiel OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.05.2012 - 8 W 164/11, Rn. 19, juris) oder die Teilungserklärung war - nach Auffassung des damit befassten Senats - hinsichtlich des Zeitpunkts des Erlöschens der Zuweisungsbefugnis mehrdeutig, weil von "Verkauf" statt von "Veräußerung" (Eigentumsumschreibung im Grundbuch) die Rede war (vgl. OLG München, Beschluss vom 10.04.2013 - 34 Wx 31/13, Rn. 24, juris).

  • OLG Hamm, 21.12.2016 - 15 W 590/15

    Eintragungsfähigkeit von Einzelbestimmungen einer Gemeinschaftsordnung von

    Sofern die Prüfung, wie insbesondere eine solche anhand des § 242 BGB, eine wertende Beurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände erfordert, ist das Grundbuchamt dazu wegen der Beweismittelbeschränkung im Eintragungsantragsverfahren in der Regel nicht in der Lage; alsdann muss es die rechtliche Beurteilung der Wirksamkeit einer Vereinbarung dem Richter im Verfahren nach § 43 WEG überlassen (OLG Stuttgart MittBayNot 2013, 306 f; OLG Düsseldorf DNotZ 1973, 552; BayObLG ZMR 1997, 369 = Rpfleger 1997, 375; Demharter aaO Anh. zu § 3 Rnd.
  • OLG Frankfurt, 25.06.2015 - 20 W 54/15

    Grundbuch: Keine Berichtigung von nicht zugeordnetem Sondernutzungsrecht

    Dann ist die Zuweisungsbefugnis allerdings unabhängig von der Stellung als teilender Eigentümer; sie kann in diesem Fall vom teilenden Eigentümer auch noch nach seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft vorgenommen werden (ebenfalls h. M., vgl. dazu etwa OLG Stuttgart ZMR 2012, 715, zitiert nach juris; Kral in BeckOK GBO, a.a.O., Sonderbereich WEG Rn. 58; Bärmann/Seuß/Schneider, a.a.O., Rn. 328; Schneider ZWE 2012, 171, 172; RPfleger 1998, 53, 62; Klühs ZNotP 2010, 177, 178; Häublein MittBayNot 2012, 382, 383; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 13 Rn. 40; Scheffler in Elzer/Fritsch/Meier, a.a.O., § 1 Rn. 113; insoweit noch offen: Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 2913a unter Hinweis auf LG München II MittBayNot 2004, 366; vgl. dazu auch Senat RPfleger 1998, 20, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2016 - 20 W 70/15

    Gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten

    Dann ist die Zuweisungsbefugnis allerdings unabhängig von der Stellung als teilender Eigentümer; sie kann in diesem Fall vom teilenden Eigentümer auch noch nach seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft vorgenommen werden (ebenfalls h. M., vgl. dazu etwa OLG Stuttgart ZMR 2012, 715, zitiert nach juris; Kral in BeckOK GBO, a.a.O., Sonderbereich WEG Rdnr. 58; Bärmann/Seuß/Schneider, a.a.O., Rn. 328; Schneider ZWE 2012, 171, 172; Rpfleger 1998, 53, 62; Klühs ZNotP 2010, 177, 178; Häublein MittBayNot 2012, 382, 383; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 13 Rdnr. 40; Scheffler in Elzer/Fritsch/Meier, a.a.O., § 1 Rdnr. 113; insoweit noch offen: Schöner/Stöber, a.a.O., Rdnr. 2913a unter Hinweis auf LG München II MittBayNot 2004, 366; vgl. dazu auch Senat Rpfleger 1998, 20, zitiert nach juris).
  • OLG Saarbrücken, 06.03.2018 - 5 W 17/18

    Wohnungsgrundbuchsache: Erforderlichkeit der Bewilligung sämtlicher

    Eine solche Regelung in der Teilungserklärung bewirkt nämlich, dass die Wohnungseigentümer bis auf den durch die Zuordnungserklärung Begünstigten mit Eintritt der Bedingung vom Mitgebrauch des betreffenden gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen sind (§ 158 Abs. 1 BGB; vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 139/17, juris; OLG Frankfurt, ZWE 2017, 87; OLG Hamm, MDR 2017, 1294; OLG Stuttgart, ZMR 2012, 715; BayObLG …
  • OLG Düsseldorf, 17.10.2019 - 3 Wx 69/19

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes

    Gestützt auf die Erwägung, dass der teilende Eigentümer in dieser Gestaltungsvariante gerade nicht persönlich sondernutzungsberechtigt, sondern nur zuweisungsberechtigt ist, wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die Zuweisungsbefugnis unabhängig von der Stellung als Eigentümer besteht und deshalb auch noch nach dem Ausscheiden aus der Gemeinschaft oder von einem bevollmächtigten Verwalter wahrgenommen werden kann (für den ausgeschiedenen Eigentümer: OLG Frankfurt ZWE 2016, 171 f.; OLG Stuttgart ZWE 2012, 488 f.; für den Verwalter: OLG Frankfurt ZWE 2017, 87 ff. für den Verwalter; vgl. zum Streit auch OLG Hamm ZWE 2017, 445; BeckOK WEG/Müller, Maximilian A., a.a.O., § 15 Rn. 344 ff.; Lafontaine in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, a.a.O., § 13 WEG Rn. 145; Francastel, a.a.O., S. 410).
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